Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berg- und Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und, soweit für die menschliche Gesundheit und Sicherheit von Bedeutung, über die Kontamination der Lebensmittelkette, über die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, wenn sie von Umweltbestandteilen nach Z 1 oder – durch diese Bestandteile – von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Z 2 und 3 betroffen sind oder sein könnten.
§ 5 NÖ IG 2025 · NÖ IG 2025 · NÖ Informationsgesetz 2025
§ 5 § 5
…vorgesehen ist. (2) Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. (3) Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf…
§ 6 § 6
…ist davon zu verständigen. Sie kann auch an diese informationspflichtige Stelle verwiesen werden, wenn das sachlich geboten ist oder im Interesse der informationssuchenden Person liegt. (3) Die informationspflichtige Stelle hat Umweltinformationen in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilt die informationspflichtige Stelle bei Umweltinformationen gemäß §…
§ 9 § 9
…Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe ( § 7 ) sowie § 6 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten: 1. der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftliche und…
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