NÖ IG 2025
Gliederung
(1) Dieser Abschnitt gilt nicht für
1. Dokumente im Besitz öffentlicher Stellen, die
a) nicht im Zusammenhang mit dem durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle stehen, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,
b) nicht im Zusammenhang mit dem durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag stehen, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;
2. Dokumente, die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, des Statistikgeheimnisses oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind;
3. Dokumente, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich den Dokumenten, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;
4.Dokumente, die aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, weil sie Informationen über kritische Infrastrukturen enthalten, die im Fall ihrer Offenlegung zur Planung und Durchführung von Handlungen missbraucht werden könnten, welche eine Störung oder Zerstörung kritischer Infrastrukturanlagen zur Folge hätten;
6. Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen;
7. Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden;
8. Logos, Wappen und Insignien;
9. Dokumente im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archive;
10. Dokumente im Besitz von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter;
11.Dokumente im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen, einschließlich Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, soweit es sich nicht um Forschungsdaten nach § 31 Abs. 3 handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 10 ausgenommen sind.
(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 bis 8 genannten Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen sind § 32 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.
§ 50 NÖ IG 2025 · NÖ IG 2025 · NÖ Informationsgesetz 2025
§ 50 § 50
…und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen: 1. Daten, die unter eine Ausnahme gemäß § 29 Abs. 1 fallen, sind als solche zu kennzeichnen. 2. Die Daten sind, soweit möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen. Wenn die Daten nicht in…
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