(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer
1. den Organen der Behörde den Zutritt, die Einsichtnahme, die Entnahme von Proben oder Auskunftserteilung verweigert (§ 2 Abs. 3),
2. ohne rechtskräftige Bewilligung eine IPPC-Anlage errichtet oder eine bewilligungspflichtige Änderung einer solchen Anlage durchführt oder errichten oder durchführen lässt (§ 4 Abs. 1),
3. eine Änderung einer IPPC-Anlage nicht anzeigt (§ 4 Abs. 2),
4. Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt (§ 5 Abs. 6),
5. die Überprüfungen, Mitteilungen oder Überwachungen nicht durchführt (§ 6 Abs. 1 und 2),
6. die erforderlichen Informationen nicht an die Behörde übermittelt (§ 6 Abs. 3),
7. die Behörde nicht unverzüglich über die Nichteinhaltung der Auflagen informiert oder nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift (§ 6 Abs. 4),
8. nicht unverzüglich die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen trifft (§ 6 Abs. 5),
9. vorgeschriebene Maßnahmen der Behörde nicht durchführt (§§ 6 Abs. 7, 6b Abs. 5),
10. die Verfügung zur Schließung (§ 6 Abs. 9) oder im Fall der Schließung Art. 22 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) nicht einhält (§ 6 Abs. 10),
11. die Behörde nicht unverzüglich über Vorfälle und Unfälle informiert oder nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift (§ 6a Abs. 1),
12. die Daten (§ 7 Abs. 2) nicht vorlegt,
13. die vorherige Mitteilung (§ 7 Abs. 3 ) unterlässt,
14. die zusätzlichen Maßnahmen (§ 7 Abs. 4) nicht ergrei f t,
15. nach einem schweren Un f all die erforderlichen Maßnahmen (§ 7 Abs. 5 Z 1) nicht ergrei f t oder die Mitteilung oder die Aktualisierung der In f or m ationen (§ 7 Abs. 5 Z 2) unterlässt,
16. das Sicherheitskonzept nicht ausarbeitet, nicht verw i rklicht, dessen Verwir k lichung nicht nachweist oder nicht rechtzeitig der Behörde vorlegt (§ 7a Abs. 1),
17. den Sicherheitsbericht nicht erstellt (§ 7a Abs. 3) oder nicht rechtzeitig der Behörde vorlegt (§ 7a Abs. 4),
18. den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept nicht überprü f t oder nicht ändert, die Behörde von der Änderung des Sicherheitsberichtes nicht infor m iert oder den geänderten Sicherheitsbericht nicht vorlegt (§ 7a Abs. 5),
19. als Betreiber eines Betriebs der oberen Klasse den Not f allplan nicht rechtzeitig der Behörde anzeigt oder nicht auf Verlangen vorlegt (§ 7a Abs. 6),
20. als Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse nicht in geeigneter Form infor m iert (§ 7b Abs. 2 Z 1),
21. als Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis der gefährlichen Stof f e auf An f rage nicht zugänglich m acht (§ 7b Abs. 2 Z 2),
22. die Anzeige einer IPPC-Anlage unterlässt (§ 11 Abs. 2).
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.
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