(1) Die Behörde hat für jeden Betrieb ein der Art des Betriebes ange m essenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontroll m aßnah m en zu erstellen und auf der Grundlage dieses Syste m s die Einhaltung der P f lichten des Betreibers eines Betriebes plan m äßig und systematisch zu überwachen.
(2) Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan und einem Inspektionsprogra m m. Es muss f ür die Überprü f ung der betriebstechnischen, organisatorischen und m anagementspezi f ischen Syste m e des jeweiligen Betriebes geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob
1. der Betreiber des Betriebes im Zusammenhang m it den betriebsspezi f ischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Un f älle erforderlichen Maßnah m en ergrif f en hat,
2. der Betreiber eines Betriebes ange m essene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat,
3. die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Infor m ationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und
4. bei Betrieben der oberen Klasse die Informationen ge m äß § 7b der Öffentlichkeit zugänglich ge m acht worden sind.
(3) Der Inspektionsplan muss alle Betriebe erfassen und ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenen f alls zu aktualisieren. Der Inspektionsplan hat zu umfassen:
1. eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheits f ragen;
2. den räu m lichen Geltungsbereich des Inspektionsplans;
3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Betriebe, der Betriebe m it m öglichen Do m ino-Effekten (§ 7b Abs. 1) sowie der Betriebe, bei denen externe Ge f ahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen des Unfalls verschli m mern können;
4. Verfahren f ür die Au f stellung von Program m en f ür routine m äßige Inspektionen ge m äß Abs. 4;
5. Verfahren f ür nicht routinemäßige Inspektionen gemäß Abs. 5;
6. gegebenenfalls Besti m mungen für die Zusa m menarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.
(4) Auf Grundlage des Inspektionsplanes hat die Behörde regelmäßig Progra m me f ür routine m äßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häu f igkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten der Betriebe angegeben ist. Der Zeitraum zwisc h en zwei au f einander folgenden Vor-Ort-Besichtigungen darf bei Betrieben der oberen Klasse ein Jahr und bei Betrieben der unteren Klasse drei Jahre nicht überschreiten, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer syste m atischen Bewertung der Ge f ahren schwerer Un f älle des in Betracht kom m enden Betriebes anderes festgelegt. Diese Bewertung hat sich insbesondere auf die m öglichen Auswirkungen des Betriebes, auf die m enschliche Gesundheit und auf die U m welt sowie die bisherige Einhaltung der dem Betreiber eines Betriebes nach diesem Abschnitt obliegenden Verp f lichtungen zu stützen.
(5) Die Behörde hat darüber hinaus nicht routine m äßige Inspektionen durchzuführen, um schwe r wiegende Beschwerden, ernste Un f älle und Beinaheun f älle, Zwis c henfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften sobald wie m öglich zu untersuchen.
6) W ird bei einer Inspektion ein bedeutender Verstoß gegen die dem Betreiber eines Betriebes nach diesem Abschnitt obliegenden Verp f lichtungen festgestellt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate eine zusätzliche Inspektion zu erfolgen.
(7) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion den Betreiber des Betriebes in einem schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Inspektion zu infor m ieren (Inspektionsbericht). Der Bericht hat insbesondere auch Emp f ehlungen und Maßnah m en zu umfassen, um schwere Un f älle zu verhüten und deren Folgen für die m enschliche Gesundheit und die U m welt zu begrenzen und einen ange m essenen Zeitraum zu deren U m setzung zu beinhalten.
(8) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde
1. sicherzustellen, dass alle notwendigen So f ort m aßnah m en sowie alle notwendigen m ittel- und lang f ristigen Maßnah m en zur Begrenzung der Unfall f olgen ergriffen und die möglicherweise betroffenen Personen vom eingetretenen Un f all und gegebenenfalls über die ergrif f enen Maßnahmen infor m iert werden und
2. überdies eine Inspektion zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vo r zunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und m anagementspezi f ischen Gesichtspunkte des Un f alls f estzustellen und es ist zu prüfen, ob der Betreiber des Betriebes alle er f orderlichen Abhilfemaßnahmen ergri f fen hat. Gegebenenfalls sind dem Betreiber des Betriebes Emp f ehlungen zur Ver m eidung der W iederholung eines solchen Unfalles zu erteilen.
(9) Die Behörde hat die Inbetriebnah m e oder das W eiterführen des Betriebes ganz oder teilweise m it Bescheid zu untersagen, wenn die vom Betreiber des Betriebes getroffenen Maßnah m en zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind oder der Betreiber des Betriebes im Inspektionsbericht festgelegte notwendige Maßnahmen in schwerwi e gender W eise nicht oder nicht vollständig er f üllt hat. Gleiches gilt, wenn der Betreiber eines Betriebes die verp f lichtenden Mitteilungen, Berichte oder sonstigen In f or m ationen nicht f ristgerecht über m ittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebes nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist au f zuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(10) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde folgende Daten an das für die W ahrneh m ung der Meldep f licht zuständige Bundes m inisterium zu über m itteln:
1. Datu m , Uhrzeit und Ort des Unfalls,
2. Na m e des Betreibers und Anschri f t des Betriebes,
3. Kurzbeschreibung der U m stände, Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der un m ittelbaren Folgen für die m enschliche Gesundheit und die U m welt sowie
4. Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnah m en und der zur Vermeidung einer W iederholung eines solchen Unfalls un m ittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sowie die Ergebnisse ihrer Analysen und Emp f ehlungen. Die genannten Angaben sind er f orderlichen f alls nach Durch f ührung einer Inspektion zu ergänzen.
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