(1) Zwischen benachbarten Betrieben, bei denen au f grund ihrer Verzeichnisse ge f ährlicher Stof f e, ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander ein erhöhtes Risiko schwerer Un f älle besteht oder diese Un f älle folgenschwerer sein könnten (Betriebe m it m öglichen Do m ino Effekten), hat ein Austausch zweckdienlicher In f or m ationen stattzu f inden, die f ür das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht oder den internen Not f allplan von Bedeutung sind.
(2) Der Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse hat
1. die von einem schweren Unfall in einem Betrieb m öglicherweise betroffenen Personen und die m öglicherweise betrof f enen Einrichtungen m it Publiku m sverkehr, insbesondere Schulen und Krankenhäuser, über die Ge f ahren, die Sicherheits m aßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines schweren Un f alls in regel m äßigen Abständen, längstens alle fünf Jahre, in geeigneter Form zu in f or m ieren. Diese In f or m ationen müssen jeden f alls die in Anhang V der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) angeführten Angaben enthalten, sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichen f alls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig im Internet zugänglich zu m achen. Diese Internetadresse ist der Behörde bekanntzugeben. Diese In f or m ationsp f licht umfasst auch Personen außerhalb des Landes- und Bundesgebietes im Falle m öglicher grenzüberschreitender Auswirk u ngen eines schweren Un f alls. Betriebe m it m öglichen Do m ino-Effekten (Abs. 1) haben bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit zusam m enzuarbeiten;
2. der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das f ür den Betrieb zu erstellende Verzeichnis der ge f ährlichen Stoffe auf An f rage zugänglich zu m achen. Geschäfts- und Betriebsgehei m nisse enthaltende Teile dürfen von der Zugänglichkeit ausgenom m en werden, wobei in diesem Fall ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusam m en f assung, der zu m indest allge m eine In f ormationen über die Ge f ahren schwerer Unfälle und über m ögliche Auswir k ungen auf die m enschliche Gesundheit und die U m welt im Falle eines schweren Un f alls umfasst, zugänglich zu m achen ist.
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