(1) Der Betreiber eines Betriebes hat ein schri f tliches Konzept zur Verhütung schwerer Un f älle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten und zu verwi r klichen. Das Sicherheitskonzept ist der Behörde spätestens drei Monate vor der Inbetriebnah m e des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses ge f ährlicher Stof f e zur Folge hat, zu über m itteln. Die Verwirk l ichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenen f alls die Änderung des Sicherheitskonzeptes sind nachzuweisen.
(2) Das Sicherheitskonzept muss ein hohes Schutzn i veau f ür die m enschliche Gesundheit und die U m welt sicherstellen. Es hat die Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers des Betriebes, die Rolle und die Verantwortung der Betriebsleitung und die Verp f lichtung zu umfassen, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern. Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel, Strukturen und Managementsyste m e u m zusetzen. Bei Betrieben der oberen Klasse hat das Managementsystem die Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) zu erfüllen (Sicherheits m anage m entsyste m ).
(3) Der Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse ist verp f lichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, der die Angaben nach Anhang II der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) enthält und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) entspricht.
(4) Der Sicherheitsbericht ist der Behörde spätestens drei Monate vor der Inbetriebnah m e des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses ge f ährlicher Stof f e zur Folge hat, zu über m itteln. Die Behörde hat dem Betreiber eines Betriebes die Ergebnisse ihrer Prü f ung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnah m e bzw. der Änderung des Betriebes m itzuteilen und gegebenenfalls den Betrieb ge m äß § 8 Abs. 9 zu untersagen.
(5) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswir k ungen auf die Gefahren im Zusa m menhang m it schweren Unfällen ergeben können oder die dazu führen könnten, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder u m gekehrt, hat der Betreiber des Betriebes das Sicherheitskonzept und bei Betrieben der oberen Klasse auch den Sicherheitsbericht zu überprüfen und er f orderlichenfalls zu ändern. Die Behörde ist vor der Änderung des Sicherheitsberichtes entsprechend zu infor m ieren. Der Betreiber eines Betriebes hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und – auch auf Aufforderung der Behörde hin – zu aktualisieren, wenn sich im Betrieb ein schwerer Unfall ereignet hat oder geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse oder neue Erkenntnisse zur Beurteilung von Gefahren dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Der geänderte Sicherheitsbericht ist der Behörde ehestmöglich zu über m itteln.
(6) Der Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse hat nach Anhörung des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschä f tigten einschließlich des relevanten lang f ristig beschä f tigten Personals von Subunterneh m en einen internen Not f allplan für Maßnah m en innerhalb des Betriebes zu erstellen. Der interne Not f allplan hat die in Anhang IV der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) genannten Informationen zu enthalten. Der interne Not f allplan ist der Behörde spätestens sechs W ochen vor der Inbetriebnah m e des Betriebes oder einer Änderung der Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses ge f ährlicher Stof f e zur Folge hat, anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Er ist spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben sowie erforderlichen f alls zu überarbeiten und im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Er f ahrungen, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu aktualisieren.
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