(1) Der Betreiber eines Betriebs (§ 1 Abs. 1 Z 2) hat alle dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen. Der Betreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde, jederzeit nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie getroffen hat.
(2) Der Betreiber eines Betriebes hat spätestens drei Monate vor Inbetriebnah m e der Behörde die Daten nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) vorzul e gen.
(3) Der Betreiber eines Betriebes hat der Behörde im Vorhinein m itzuteilen:
1. die wesentliche Vergrößerung oder Verringerung der Menge oder die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen ge f ährlichen Stoffe,
2. die wesentliche Änderung der Ver f ahren, bei denen gefährliche Stof f e eingesetzt werden,
3. die Änderung des Betriebes oder einer technischen Anlage, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Ge f ahren im Zusa m menhang m it schweren Un f ällen ergeben könnten,
4. die endgültige Schließung oder die Stilllegung des Betriebes und
5. Änderungen der Infor m ationen ge m äß Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1).
(4) Der Betreiber eines bestehenden Betriebes hat, falls er f orderlich, zusätzlich zu den Maßnah m en gemäß Abs. 1 technische Maßnahmen zur Verhütung schwerer Un f älle und zur Begrenzung der Unfall f olgen zu ergrei f en, da m it die Gefährdung der m enschlichen Gesundheit und der U m welt nicht zunim m t.
(5) Nach einem schweren Un f all hat der Betreiber eines Betriebes unverzüglich in der am besten geeigneten W eise alle nach Art. 16 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) erforderlichen
1. Maßnah m en zu ergreifen und
2. In f or m ationen der Behörde m itzuteilen und die m itgeteilten In f or m ationen zu aktualisieren, wenn sich bei weiteren Untersuchungen zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung der In f or m ationen oder der daraus abgeleiteten Folgerungen er f ordern.
(6) § 7a Abs. 5 gilt im Hinblick auf die Mitteilung nach Abs. 2 sinnge m äß.
(7) Tritt in einem Betrieb ein schwerer Unfall ein, hat der Betreiber des Betriebs unverzüglich die Behörde zu verständigen und gleichzeitig die Informationen nach Art. 16 lit. b sowie in weiterer Folge jene nach Art. 16 lit. c und d der Richtlinie 2012/18/EU mitzuteilen. Der Betreiber hat bei einem schweren Unfall und bei einem unkontrollierten Ereignis, das zu einem schweren Unfall führen kann, den internen Notfallplan anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden