(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
1. Anlagen gemäß der Anlage 1, in denen eine oder mehrere Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können (IPPC-Anlagen) und
2. Betriebe, in denen ge f ährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) im
a) T eil 1 Spalte 2 oder T eil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, jedoch unter den im T eil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen (Betrieb der unteren Klasse) oder
b) T eil 1 Spalte 3 oder T eil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen (Betrieb der oberen Klasse).
Bei der Einstufung als Betrieb der unteren Klasse oder Betrieb der oberen Klasse ist gegebenenfalls die Additionsregel ge m äß Anhang I Anmerkung 4 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) anzuwenden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
(3) (entfällt)
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