§ 33 § 33
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Für das Verfahren der Grundverkehrsbehörden im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gelten die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb sinngemäß. Für die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 2 finden jedoch die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Z 1 und 4 keine Anwendung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden