§ 25 § 25 — NÖ GVG 2007
Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam . Gleiches gilt, wenn die Behörde von einem Rechtstitel Kenntnis erlangt und nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Behörde die erforderliche Genehmigung beantragt wird.
§ 34 NÖ GVG 2007 · NÖ GVG 2007 · NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
§ 34 § 34
…8. Abschnitt Freiwillige Feilbietung § 34 Freiwillige Feilbietung Die Bestimmungen der §§ 25, 26, 27, 28, 29 und 33 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 87a ff der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871…
§ 25 § 25
…6. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 25 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden. Die Parteien sind jedoch…
§ 28 § 28
…erworben worden sind. (2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, durch Versagung der Genehmigung oder durch Unterlassung der fristgerechten Antragstellung gemäß § 25 rechtsunwirksam, darf der Veräußerer oder die Veräußerin die Rückabwicklung dem Erwerber oder der Erwerberin gegenüber verweigern , wenn er oder sie weder wusste noch wissen musste…
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