(1) Vor der Entscheidung sind neben der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, folgende Interessenvertretungen zu hören :
1. die NÖ Landes - Landwirtschaftskammer , wenn der Rechtserwerb ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betrifft;
2. die Wirtschaftskammer für Niederösterreich , wenn durch den Rechtserwerb gewerbliche Interessen berührt werden;
3. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich und die NÖ Landarbeiterkammer , wenn durch den Rechtserwerb Interessen der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen berührt werden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben nach Abgabe einer Stellungnahme im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG.
(3) Den in Abs. 2 genannten Parteien steht ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht im Umfang der Stellungnahme zu.
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