§ 22 § 22
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsschluss bei der Landesregierung schriftlich um Genehmigung ansuchen. Für Ansuchen vor Errichtung einer Urkunde gilt § 10 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Der Behörde ist die Urkunde über das Rechtsgeschäft zur Verfügung zu stellen.
(3) Für den Antrag ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden. Die Landesregierung darf durch Verordnung die Bereitstellung weiterer Unterlagen und Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Z 3 erforderlich ist.
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