§ 15 § 15 — NÖ GVG 2007
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Rechtserwerb durch ausländische Personen gelten nicht für
1. Staatsangehörige , die aufgrund des Völker- oder Gemeinschaftsrechtes österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und
2. juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, Vereine, Stiftungen oder Fonds in Ausübung der Niederlassungsfreiheit, in Ausübung des freien Dienstverkehrs oder in Ausübung der Kapitalverkehrsfreiheit, soweit sie sich auf eine im EG-Vertrag oder im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) genannten Freiheiten berufen, und sie diesen Umstand gegenüber dem Grundbuchsgericht eidesstattlich erklären, sofern eine solche gleichwertige Erklärung nicht schon in der Vertragsurkunde enthalten ist. Für die eidesstattliche Erklärung ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden.
§ 18 NÖ GVG 2007 · NÖ GVG 2007 · NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
§ 18 § 18
…1. das Rechtsgeschäft mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern als gemeinsame Erwerber abgeschlossen wird und einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 15 gleichgestellt ist; 2. das Rechtsgeschäft zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nach mindestens 10-jähriger Ehe oder eingetragener Partnerschaft, Verwandten in gerader Linie oder Geschwistern abgeschlossen…
§ 15 § 15
…4. Abschnitt Rechtserwerb durch ausländische Personen § 15 Gleichstellung Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Rechtserwerb durch ausländische Personen gelten nicht für 1. Staatsangehörige , die aufgrund des Völker- oder Gemeinschaftsrechtes österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt…
§ 5 § 5
… 5 Ausnahmen (1) Genehmigungsfrei ist ein Rechtsgeschäft nach § 4, wenn 1. Eigentum nach § 13 (Abschreibung geringwertiger Trennstücke) oder § 15 (Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen) des Liegenschaftsteilungsgesetzes , BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. …
Rückverweise