Vorwort
(1) Das Land Niederösterreich gewährt den NÖ Gemeinden als Ausgleich für teuerungsbedingte Belastungen im Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung im Jahr 2025 eine Finanzzuweisung in Höhe von € 7.000.000,-- und in den Jahren 2026 und 2027 jeweils eine Finanzzuweisung in Höhe von € 14.000.000,--.
(2) Die Finanzzuweisungen sind auf die NÖ Gemeinden je zur Hälfte im Verhältnis ihrer Finanzkraft und ihrer Einwohnerzahl (§ 66 Abs. 1 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2025) aufzuteilen. Die Verteilung erfolgt mit der monatlichen Abrechnung der Ertragsanteile an gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Oktober 2025, im Jänner 2026 und im Jänner 2027. In den Jahren 2026 und 2027 sind der Berechnung der Finanzkraft vorläufig geschätzte Beträge (§ 66 Abs. 2 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2025) zugrunde zu legen.
Das NÖ Gemeinde-Unterstützungsgesetz 2025 (NÖ GUG 2025), LGBl. 64/2025, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.