Wer Gasausströmen wahrnimmt und das Ausströmen nicht sofort verhindern kann, ist verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.
NÖ GSG 2002 · NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
§ 15 § 15
…§ 15 Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen Wer Gasausströmen wahrnimmt und das Ausströmen nicht sofort verhindern kann, ist verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen und die Organe des…
§ 16 § 16
…1) oder der Behörde die erforderliche Auskunft nicht erteilt (§ 14 Abs. 1) oder 12. der Warn- oder Meldepflicht nicht nachkommt (§ 15).(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.…
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