(1) Zum Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) dürfen nur österreichische Staatsbürger gewählt werden, die ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG in der Gemeinde haben. Zur Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates), der(s) Vizebürgermeister(s) und der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Wenn diese Anwesenheit nicht erreicht wird, muss der Gemeinderat binnen zwei Wochen neuerlich zu den Wahlen einberufen werden, die spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden hat. Bei der neuerlichen Sitzung dürfen die Beschlüsse über die Anzahl der zu wählenden Vizebürgermeister und geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) und die Wahlen ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gemeinderatsmitglieder durchgeführt werden. § 96 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(2) Die Wahlen müssen mit Stimmzetteln und geheim durchgeführt werden. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel bei der Wahl des Bürgermeisters entscheidet der Altersvorsitzende unter Beiziehung von zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die er unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse auswählt.
(3) Bei der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der Ausschüsse entscheidet über die Gültigkeit der Bürgermeister gleichfalls unter Beiziehung von zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die er unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse auswählt.
Rückverweise
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 126 § 126
…1) § 40 Abs. 2, § 97 Abs. 5, § 98 Abs. 1, § 110 Abs. 2 und § 111 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr…
§ 97 § 97
…der ersten Sitzung des Gemeinderates weniger als zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind, ist die Angelobung zu Beginn der neuerlichen Sitzung (§ 98 Abs. 1) vorzunehmen. (2) Das Gelöbnis lautet: “Ich gelobe, die Bundes- und Landesverfassung und alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes…
§ 111 § 111
…BGBl. I Nr. 161/2013, c) nach Ausspruch des Mißtrauens durch den Gemeinderat, oder d) wenn die Voraussetzungen für die Wahl (§ 98 Abs. 1 erster Satz) nicht mehr vorliegen. (3) Ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) verliert sein Amt a) bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat, b) mit…