(1) Rechtskräftige, gesetzwidrige Bescheide können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid:
a) von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde;
b) einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde;
c) tatsächlich undurchführbar ist oder
d) an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 lit.a nicht mehr zulässig. Diese Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
(3) (entfällt)
Rückverweise
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 93 § 93
(1) Rechtskräftige, gesetzwidrige Bescheide können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid: a) von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde; b) einen strafge…