(1) Die Gemeinde hat die von ihr erlassenen Verordnungen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hierfür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Gemeinde gilt auch dann als erfolgt, wenn die Gemeinde ausdrücklich von der Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Äußerung aufgefordert wurde und die Äußerung der Gemeinde nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist einlangt.
(2) Die Aufhebungsverordnung ist vom Bürgermeister unverzüglich und in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen. Die Verordnung der Landesregierung tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung ihrer Verordnung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(3) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der von der Gemeinde erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde ist ihre Aufhebung nicht mehr zulässig.
§ 33 NÖ ROG 2014 · NÖ ROG 2014 · NÖ Raumordnungsgesetz 2014
§ 33 § 33
…zugänglich zu halten. (6) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 vierter Satz und des Abs. 5 wird das Verordnungsprüfungsverfahren im Sinne § 88 NÖ Gemeindeordnung 1973 , LGBl. 1000 in der geltenden Fassung, und § 70 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz , LGBl. 1026 in der geltenden Fassung, nicht ersetzt.…
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