§ 88 § 88 — NÖ GO 1973
(1) Die Gemeinde hat die von ihr erlassenen Verordnungen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hierfür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Gemeinde gilt auch dann als erfolgt, wenn die Gemeinde ausdrücklich von der Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Äußerung aufgefordert wurde und die Äußerung der Gemeinde nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist einlangt.
(2) Die Aufhebungsverordnung ist vom Bürgermeister unverzüglich und in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen. Die Verordnung der Landesregierung tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung ihrer Verordnung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(3) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der von der Gemeinde erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde ist ihre Aufhebung nicht mehr zulässig.
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