§ 86 § 86 — NÖ GO 1973
(1) Aufsichtsbehörde erster Instanz ist, soferne die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Vollziehung des III. Hauptstückes, um die Überprüfung der Gemeindegebarung (§ 89), um die Verordnungsüberprüfung (§ 88), um die Genehmigungspflicht (§ 90) und um die Auflösung des Gemeinderates (§ 94) handelt, die Landesregierung.
(2) In den Angelegenheiten, in denen die Landesregierung Aufsichtsbehörde erster Instanz ist, kann diese, ausgenommen die Fälle der §§ 88, 90 und 94, die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder in einzelnen Fällen zur Ausübung des Aufsichtsrechtes im Namen der Landesregierung ermächtigen.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine verpflichtende elektronische Einbringung von Unterlagen und Anträgen vorsehen und die dabei übermittelten personenbezogenen Daten für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeiten. Hierzu sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vorzusehen.
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