§ 81 § 81
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Einhaltung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages), für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen kann.
Rückverweise