§ 81 § 81
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
NÖ GO 1973
Gliederung
Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Einhaltung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages), für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen kann.
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