§ 80 § 80 — NÖ GO 1973
(1) Die Kassengeschäfte und die Buchführung der Gemeinde außer den Sonderkassen von wirtschaftlichen Gemeindeunternehmungen mit käufmännischer Buchführung obliegen dem vom Gemeinderat zu bestellenden Kassenverwalter und dem erforderlichenfalls zu bestellenden Vertreter des Kassenverwalters. Mit diesen Aufgaben dürfen nur Bedienstete betraut werden, die fachlich geeignet sind. Der Kassenverwalter und der erforderlichenfalls zu bestellende Vertreter sind dem Gemeinderat unmittelbar verantwortlich.
(2) Der Anordnungsbefugte (§ 76 Abs. 3) darf weder die Gemeindekasse führen noch Zahlungen namens der Gemeinde leisten oder entgegennehmen. Der Anordnungsbefugte darf weder Kassenverwalter noch Buchführer sein.
§ 2 GVBG · GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 2 § 2
…diese binnen 3 Jahren nach seiner Aufnahme erfolgreich abzulegen. Der Vertragsbedienstete, der vom Gemeinderat zum Kassenverwalter oder zum Vertreter des Kassenverwalters bestellt wurde ( § 80 Abs. 1 NÖ GO 1973 , LGBl. 1000) hat die für seinen Dienstzweig vorgeschriebene Dienstprüfung binnen 3 Jahren erfolgreich abzulegen. Für die Dienstprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 5…
§ 12 NÖ GBedG 2025 · NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 12 § 12
…verpflichtet werden, diese erfolgreich abzulegen. (3) Vertragsbedienstete, die vom Gemeinderat zur Kassenverwalterin oder zum Kassenverwalter bestellt wurden oder mit der Stellvertretung betraut wurden ( § 80 Abs. 1 NÖ GO 1973 ), haben die für ihre Verwendung vorgeschriebene Dienstprüfung binnen 3 Jahren erfolgreich abzulegen. Vertragsbedienstete des Verwendungszweiges Verwaltungsdienst, die nach § 7 Abs. 1 mit…
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