§ 79 § 79 — NÖ GO 1973
(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Mittelverwendungen kann die Gemeinde Kassenkredite (darunter sind auch Kassenstärker im Sinne der VRV 2015 zu verstehen) aufnehmen. Diese sind aus laufenden finanzwirksamen Erträgen zurückzuzahlen und dürfen 10 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigen. Der Gemeinderat kann beim Beschluß des Voranschlages einen niedrigeren Prozentsatz festlegen.
(1a) Bis zum 31.12.2022 beträgt der in Abs. 1 genannte Prozentsatz 20 %, vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 18 %, vom 1.1.2024 bis 31.12.2027 16 %, vom 1.1.2028 bis 31.12.2028 14 %, vom 1.1.2029 bis zum 31.12.2029 12 % und ab dem 1.1.2030 sodann wieder 10 %. Kassenkredite dürfen nicht zur Bedeckung von Investitionsmaßnahmen verwendet werden.
(2) Kassenkredite nach Abs. 1 (Kontoüberziehungen) sind am Rechnungsabschlussstichtag als kurzfristige Finanzschulden im Schuldennachweis des Rechnungsabschlusses auszuweisen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden