§ 75 § 75 — NÖ GO 1973
(1) Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Mittelverwendungen) oder Zweckänderungen der veranschlagten Mittelverwendungen sind nur zulässig, wenn sie unvermeidlich sind und vom Gemeinderat genehmigt wurden.
(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Mittelverwendungen auslösen, dürfen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung für diese Mittelverwendungen vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Finanzjahres zeigt, dass die Vorgaben des § 72a Abs. 7 nicht eingehalten werden.
(4) Für den Nachtragsvoranschlag gelten die Bestimmungen des § 73 sinngemäß.
§ 10 NÖ GBedG 2025 · NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 10 § 10
…voraus, dass auch die besonderen Aufnahmeerfordernisse des jeweiligen Tätigkeitsprofils gemäß der Anlage 1 erfüllt werden. (6) Die Aufnahme von Vertragsbediensteten darf – unbeschadet § 75 Abs. 1 NÖ GO 1973 bzw. § 57 Abs. 1 NÖ STROG – nur erfolgen, wenn ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten frei ist. Bei Freiwerden eines Dienstpostens kann…
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