§ 74 § 74
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Solange der Gemeinderat noch keinen Voranschlag beschlossen hat, ist der Bürgermeister ermächtigt:
a) die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, die laufende Verwaltung zu besorgen sowie die laufenden Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind, und
b) soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Hebesätzen des Vorjahres und die sonstigen Mittelaufbringungen der Gemeinde einzuziehen.
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