(1) Die Gemeinde hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn
1. innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (§ 72a) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß § 79 gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde sicherzustellen oder
2. wenn das Haushaltspotenzial innerhalb des Zeitraumes des mittelfristigen Finanzplanes laufend negativ ist.
(2) Im Haushaltskonsolidierungskonzept, das den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen hat, hat die Gemeinde die Maßnahmen zur Verbesserung des Haushaltspotenzials festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.
(3) Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen, bei der Erstellung des nächstfolgenden Voranschlages zu berücksichtigen und der Aufsichtsbehörde spätestens mit diesem Voranschlag vorzulegen.
Rückverweise
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 82 § 82
…seine rechnerische Richtigkeit und die Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen. Überdies hat er im Zuge der Rechnungsabschlussprüfung die Umsetzung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes gemäß § 72b zu überprüfen. (2a) Dem Prüfungsausschuss sind am Beginn der Auflagefrist des nächstfolgenden Rechnungsabschlusses die Jahresabschlüsse der ausgegliederten Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit mit den Ergebnissen der…