§ 60 § 60 — NÖ GO 1973
(1) Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ist gegen Bescheide der Gemeindeorgane
- in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, und
- in Angelegenheiten der Kommunalsteuer und der Grundsteuer
die Berufung ausgeschlossen.
Sofern die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
1. gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß § 42 Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat),
2. gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat.
Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.
(2) Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse üben aus:
1. gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindeamt mit Organstellung der Gemeindevorstand (Stadtrat),
2. gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) der Gemeinderat.
Gegen Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z 1 ist eine Berufung unzulässig.
(3) (entfällt)
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