§ 51 § 51 — NÖ GO 1973
(1) Zu einem gültigen Beschluß ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
(2) Der Vorsitzende hat zu erheben, wer für einen Antrag ist und wer gegen einen Antrag ist. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Die Abstimmung ist mit Stimmzettel und geheim durchzuführen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder wenn es der Gemeinderat beschließt.
(4) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Alle Mitglieder des Gemeinderates haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt ohne Begründung.
(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 35/2021)
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