(1) Die Gemeinden haben im Gemeindesiegel die Bezeichnung Gemeinde-, Markt- oder Stadtgemeinde, den Namen der Gemeinde und den des Verwaltungsbezirkes zu führen.
(2) Gemeinden, denen das Recht zur Führung eines Wappens verliehen wurde, haben im Gemeindesiegel dieses Wappen mit dem im Abs. 1 genannten Text als Umschrift zu führen.
Rückverweise
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 5 § 5
(1) Die Gemeinden haben im Gemeindesiegel die Bezeichnung Gemeinde-, Markt- oder Stadtgemeinde, den Namen der Gemeinde und den des Verwaltungsbezirkes zu führen. (2) Gemeinden, denen das Recht zur Führung eines Wappens verliehen wurde, haben im Gemeindesiegel dieses Wappen mit dem im Abs. 1 genannt…
§ 83 § 83
…Beteiligungen der Gemeinde unter Anführung des Beteiligungsausmaßes und der Firmenbuchnummer, 4. sämtliche Mitgliedschaften bei Vereinen mit Angabe der Größe der jährlichen Verpflichtung und der Vereinsregisternummer, 5. sämtliche Genossenschaftsanteile mit Angabe der Haftung gemäß § 5 Z 12 Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873 idF BGBl. I Nr. …