§ 43 § 43
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 43 § 43 — NÖ GO 1973
Die Gemeinderatsausschüsse haben jene Angelegenheiten, für die sie gebildet wurden, vorzuberaten und einen bestimmten Antrag beim Gemeindevorstand (Stadtrat) einzubringen.
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