(1) Der Bürgermeister sowie die sonstigen mit der Vollziehung betrauten Organe sowie deren Mitglieder sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
(2) In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches sind der Bürgermeister sowie die sonstigen mit der Vollziehung betrauten Organe oder deren Mitglieder wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Landesregierung verantwortlich und können ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.
Rückverweise
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 39 § 39
…des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach § 41 Abs. 2 verantwortlich. (2) Die Besorgung des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches wird durch die einschlägigen Bundesgesetze geregelt. Gemäß Art. 119 Abs. 2…