(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem in diesem Gesetz vorgesehenen Gelöbnis.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer der Mitgliedschaft zum Gemeinderat hinaus. Von dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung können die Mitglieder des Gemeinderates nur vom Gemeinderat entbunden werden.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates haben an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Ist ein Mitglied des Gemeinderates nicht nur vorübergehend von der bekanntgegebenen Abgabestelle abwesend, so hat es dies im vorhinein dem Bürgermeister unter Bekanntgabe der Dauer der Abwesenheit mitzuteilen. Ist ein geladenes Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dem Bürgermeister den Verhinderungsgrund unverzüglich mitzuteilen.
Rückverweise
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 126 § 126
…sind erstmals mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 1) nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl (§ 1 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl (§ 4 Abs. 2 zweiter Satz NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden. (2) Die Bestimmungen des…
§ 47 § 47
…persönlicher Nachteil für Dritte entstehen könnte; 4. die Erlassung individueller, hoheitlicher Verwaltungsakte; 5. Angelegenheiten, die Steuergeheimnisse betreffen, und 6. Verpflichtungen zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz. (2) Auf Antrag des Vorsitzenden oder von drei Mitgliedern des Gemeinderates kann die Öffentlichkeit durch Gemeinderatsbeschluß ausgeschlossen werden. Die Öffentlichkeit…
§ 53 § 53
…Gemeinderatssitzungen ist den Gemeinderäten erlaubt. Jedem zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates ist unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sitzungsprotokolle über nicht-öffentliche Gemeinderatssitzungen sind gesondert abzulegen.…
§ 56 § 56
…Gemeinderates steht das Recht auf Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll zu. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei ist unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen. (4) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im…