(1) Organe der Gemeinde sind unbeschadet der folgenden Bestimmungen der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und der Bürgermeister.
(2) Der Gemeinderat kann auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses das Gemeindeamt zum Organ der Gemeinde bestellen, wenn die Organisation des Gemeindeamtes nach Verwaltungszweigen getrennt eingerichtet ist und das erforderliche Fachpersonal zur Verfügung steht.
Rückverweise
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 42 § 42
…Suchfunktionen) zu gewährleisten. In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen. (3) Hat das Gemeindeamt Organstellung (§ 18 Abs. 2), dann entscheidet und verfügt es in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz. (4) Der Bürgermeister kann – unbeschadet der…