§ 123 § 123
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 123 § 123 — NÖ GO 1973
Funktionsbezeichnungen nach diesem Landesgesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.
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