§ 121 § 121
In Kraft seit 27. Januar 2026
Up-to-date
NÖ GO 1973
Gliederung
Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Berechnungen von Bruchzahlen erforderlich sind, wird eine sich dadurch ergebene Dezimalzahl, wenn sie 0,5 übersteigt, als ganze Zahl gerechnet (z. B. 12,6 = 13), sonst nicht berücksichtigt (z. B. 9,5 = 9). Diese Regelung gilt für die Berechnung von Bruchzahlen in allen Hauptstücken.
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