§ 121 § 121
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 121 § 121 — NÖ GO 1973
Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Berechnungen von Bruchzahlen erforderlich sind, wird eine sich dadurch ergebene Dezimalzahl, wenn sie 0,5 übersteigt, als ganze Zahl gerechnet (z. B. 12,6 = 13), sonst nicht berücksichtigt (z. B. 9,5 = 9).