§ 119 § 119 — NÖ GO 1973
Die in Niederösterreich bestehenden Interessenvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände), die mindestens 5% der Mitglieder der Gemeinderäte aller Gemeinden des Landes Niederösterreichs erfassen, müssen vor der Erlassung von Landesgesetzen, Verordnungen der Landesregierung und vor dem Abschluß von Verträgen gemäß Art.15a B-VG, die allgemeine Gemeindeinteressen berühren, gehört werden.
§ 156a GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 156a § 156a
…als Ersatzrichter ( § 6 Abs. 4 und 5 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz , LGBl. 0015) zu bestellenden Bürgermeister werden von den Interessenvertretungen der Gemeinden ( § 119 NÖ GO 1973 , LGBl.1000) nominiert. Erfolgt keine Nominierung innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt die Nominierung der Landesregierung. (6) Der als fachkundige Laienrichter und…
§ 12 NÖ GBG · NÖ GBG · NÖ Gleichbehandlungsgesetz
§ 12 § 12
…sechs Jahren zu bestellen. Für die Bestellung der in Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder steht den Interessensvertretungen der Gemeinden gemäß § 119 der NÖ GO 1973 , LGBl. 1000, gemeinsam ein Vorschlagsrecht zu. Werden innerhalb eines Monats keine oder unvollständige Vorschläge vorgelegt oder unterbleiben Entsendungen, so hat die Landesregierung geeignete Personen für…
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