Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 118 § 118
…VI. Hauptstück Eigener Wirkungsbereich, Übergangs- und sonstige Bestimmungen § 118 Eigener Wirkungsbereich Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.…
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