NÖ GO 1973
Gliederung
V. Hauptstück Konstituierung des Gemeinderates, Wahl von Gemeindeorganen
6. Abschnitt Sonstiges
§ 117 § 117
Die Landesregierung muß durch Verordnung die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung dieses Hauptstückes festlegen.
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