§ 116 § 116
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 116 § 116 — NÖ GO 1973
Wenn die Beschaffung der zur Durchführung der Wahlverfahren erforderlichen Drucksorten durch das Land erfolgt, werden die dabei entstehenden Kosten von den Gemeinden dem Land Niederösterreich anteilsmäßig nach der Einwohnerzahl ersetzt.
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