LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Gemeindeordnung 1973V. Hauptstück Konstituierung des Gemeinderates, Wahl von Gemeindeorganen3. Abschnitt Anfechtung der Wahlen des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates), der Ausschüsse, der Ausschußvorsitzenden und der Ausschußvorsitzendenstellvertreter§ 109

§ 109§ 109

In Kraft seit 01. Januar 2015
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