Dieses Gesetz hat folgende Ziele:
1. Gleichbehandlung:
Jede sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Diskriminierung) von Bediensteten und Lehrlingen des Landes Niederösterreich, der niederösterreichischen Gemeinden und der Gemeindeverbände (Dienstgeber)
aufgrund
- des Geschlechts,
- der ethnischen Zugehörigkeit,
- der Religion oder Weltanschauung,
- einer Behinderung,
- des Alters oder
- der sexuellen Orientierung
(Diskriminierungsgründe) soll verhindert werden.
2. Frauenförderung:
Es soll ein möglichst ausgeglichenes Zahlenverhältnis von Frauen und Männern in den Personalständen und auf allen dienstrechtlichen Ebenen der Dienstgeber erreicht werden.
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