§ 6 § 6
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, mit Ausnahme der Vizebürgermeister, und den Ortsvorstehern gebührt eine monatliche Entschädigung im Ausmaß von höchstens 30 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters.
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