§ 19 § 19
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 19 § 19 — NÖ GBezG
Ein Anspruch auf einmalige oder laufende Zuwendung sowie auf ein Hinterbliebenengeld besteht nur, wenn der Bürgermeister nach dem 30. Juni 1974 aus dem Amt ausgeschieden ist.
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