§ 14a § 14a
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerpension nach § 14 sind die §§ 71b bis 71d GBDO, LGBl. 2400 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bürgermeister oder die verstorbene Bürgermeisterin an die Stelle des verstorbenen Gemeindebeamten oder der verstorbenen Gemeindebeamtin tritt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden