§ 52 § 52
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
(1) Gegen die Bescheide der Organe einer Sanitätsgemeinde oder des Pensionsverbandes ist in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, die Berufung ausgeschlossen. Für Gemeinden gilt § 60 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000.
(2) Sofern die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
1. gegen Bescheide des Obmannes einer Sanitätsgemeinde an den Gesundheitsausschuss,
2. gegen Bescheide des Obmannes des Pensionsverbandes an den Pensionsverbandsausschuss..
Rückverweise
Keine Verweise gefunden