§ 51 § 51
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über die Sanitätsgemeinden und über den Pensionsverband aus.
(2) Die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, betreffend die Aufsicht über die Gemeinden sind sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden