§ 49 § 49
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Das Land Niederösterreich leistet einen jährlichen Beitrag in der Höhe, der sich aus der Differenz der Beiträge der Gemeinden und der Beiträge der Gemeindeärzte einerseits und dem Erfordernis des Pensionsverbandes anderseits ergibt. Dieser Beitrag ist in zwölf Monatsraten im Voraus an den Pensionsverband zu überweisen.
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