Für die Verwaltung des Vermögens des Pensionsverbandes gelten die Bestimmungen der §§ 30 und 31 Abs. 3 letzter Satz NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600, sinngemäß, mit folgenden Maßgaben:
- der Voranschlag ist bis 31. Oktober eines jeden Jahres für das nächstfolgende Jahr zu erstellen;
- der Rechnungsabschluss ist bis 30. Juni eines jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr zu erstellen;
- vom Pensionsverbandsausschuss sind aus seiner Mitte drei Personen als Mitglieder und ebenso viele als Ersatzmitglieder des Prüfungsausschusses zu bestellen. Je ein Mitglied und Ersatzmitglied müssen der Gruppe der entsendeten Bürgermeister, der entsendeten Landesbediensteten und der entsendeten Gemeindeärzte angehören. Der Obmann und der Obmannstellvertreter dürfen nicht bestellt werden. Die Überprüfungen haben mindestens einmal jährlich und wenn es der Pensionsverbandsausschuss verlangt zu erfolgen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden