§ 39 § 39
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Der Gemeindearzt hat schriftlich um Versetzung in den dauernden Ruhestand und Zuerkennung des Ruhegenusses anzusuchen; das Ansuchen ist beim Bürgermeister (Obmann) einzubringen.
(2) Die Entscheidung darüber hat der Gemeinderat (Gesundheitsausschuß) zu treffen.
(3) Die Ruhestandsversetzung ist mit dem der Entscheidung folgenden 1. Jänner oder 1. Juli auszusprechen und dem Gemeindearzt, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung, dem Pensionsverband und der Ärztekammer mitzuteilen.
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