(1) Jeder definitive Gemeindearzt hat unter der Voraussetzung, daß er die Pensionsbeiträge zur Gänze eingezahlt hat, einen Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er
a) nach einer fünfzehnjährigen, für den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit dienstunfähig wird und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten hat, oder
c) sein 62. Lebensjahr vollendet hat und zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (37,5 Jahren) aufweist.
(2) Dem Ansuchen um Versetzung in den dauernden Ruhestand muß nicht stattgegeben werden, solange gegen den Gemeindearzt ein Gerichts- oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
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