(1) Das Dienstverhältnis eines provisorischen Gemeindearztes kann vom Gemeinderat (Gesundheitsausschuß) nach Anhörung der Ärztekammer nach Ablauf von sechs Monaten nur bei Vorliegen eines im Abs. 2 aufgezählten Grundes gegen zinsenlose Rückzahlung der eingezahlten Pensionsbeiträge als Entfertigung gekündigt werden. Die Kündigung des Dienstverhältnisses ist dem Gemeindearzt drei Monate vorher bekanntzugeben.
(2) Kündigungsgründe sind
a) eine länger als ein Jahr ununterbrochen dauernde Erkrankung, wobei Unterbrechungen der Krankheit bis zu insgesamt 40 Tagen nicht als Unterbrechung zu werten sind;
b) ein amtlich festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung;
c) die Vereinigung, Trennung und Aufteilung von Gemeinden sowie Bildung und Auflösung einer Sanitätsgemeinde;
d) pflichtwidriges Verhalten;
e) nicht fristgerechte Errichtung oder Auflösung des in der Gemeinde (Sanitätsgemeinde) errichteten Erstordinationssitzes (§§ 15 Abs. 1 und 55 Abs. 5).
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